Expertenwissen schafft Klarheit
Egal ob Mieter oder Hausbesitzer, Bauherr oder Bauunternehmer, Haus- oder Wohnungseigentümer, Hausverwalter oder Verwaltungsbehörde: Wenn es Zweifel am Zustand eines Gebäudes gibt oder an einer Bauleistung, dann sollten Sie die Meinung eines erfahrenen Bausachverständigen hören.
Es gibt viele gute Gründe, von Anfang an auf das Know-how eines Bausachverständigen zu setzten. Auf den folgenden Seiten finden Sie hierzu etliche Beispiele bzw. Anlässe.
Um Schäden und Kosten zu begrenzen und auch um Ihr Recht gegenüber Dritten einzufordern - auch vor Gericht.
Privatgutachten
Fundierte Privatgutachten.
Mit Privatgutachten bezeichnet man ein Gutachten, das von einer Partei in Auftrag gegeben wird.
Dies kann z.B. ein Privatmann, eine Gesellschaft, eine Behörde oder Versicherung sein.
Bei der Begutachtung von Bauschäden interessieren z.B. folgende Fragen:
- Welche Ursachen hat der Schaden?
- Wer ist für den Schaden verantwortlich?
- Wie läßt sich der Schaden beseitigen?
- Wie hoch sind die Kosten für die Schadensbeseitigung?
- Ist die Höhe einer Forderung gerechtfertigt?
Privatgutachten werden aus unterschiedlichen Gründen erstellt:
Information des Auftraggebers
- Der Auftraggeber will sich qualifiziert informieren, um sein weiteres Verhalten in der Auseinandersetzung festlegen zu können
- Der Bauherr sucht z.B. eine sichere Grundlage, damit er seine Ansprüche stellen kann
- Der Vertragspartner des Bauherrn will sich z.B. entscheiden, ob er die Ansprüche ablehnen oder erfüllen soll
- Ein Parteigutachten dient auch als Grundlage für eine Klageerhebung oder Klageerwiderung
- Auch in späteren Stadien des Prozesses können die Parteien die Richtigkeit des gegnerischen Vortrages, insbesondere auch die Richtigkeit des Gerichtsgutachtens durch Parteigutachten prüfen lassen
Klärung von Meinungsverschiedenheiten
Ein überzeugendes Gutachten kann Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ausräumen, eine Einigung erleichtern und den Weg zur Schadensbehebung freimachen helfen.
Ein überzeugendes Gutachten kann dem Bauherrn zum Beispiel klar machen, daß er bisher den falschen Partner für den Schaden verantwortlich gemacht hat oder unsinnige und zu teure Methoden der Schadensbehebung gefordert hat.
Auch ein vom Bauherrn eingeholtes Parteigutachten kann einen Unternehmer bewegen, daß er die Beseitigung eines Mangels nicht mehr verweigert, wenn das Gutachten überzeugend ist.
Schiedsgutachten
Zwei oder mehrere Parteien können vereinbaren, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, das für jede Partei verbindlich sein soll (Schiedsgutachtenabrede).
In der Regel beauftragen die an der Schiedsgutachtenabrede Beteiligten den Sachverständigen (Schiedsgutachtervertrag).
In dem Schiedsgutachten wird nicht über einen rechtlichen Anspruch, sondern über bestimmte Sachverhalte entschieden. Jeder Sachverhalt, der zwischen zwei Parteien
streitig ist und der einem Sachverständigen zur Beurteilung unterbreitet werden kann, kann auch Gegenstand eines Schiedsgutachtens sein (z.B. die Ebenflächigkeit eines
Fußbodens, Qualitätismängel von Bauleistungen).
Einen Schiedsgutachter beauftragen die streitenden Parteien meistens in der Erwartung, daß ein Rechtsstreit vor Gericht nicht nötig ist, wenn der strittige Sachverhalt durch das
Schiedsgutachten geklärt wird. Die Parteien fürchten die hohen Kosten und die lange Dauer eines Gerichtsprozesses, sie wissen, daß die ordentlichen Gerichte nur mit Juristen als
Richter besetzt sind, die sich mangels eigener Sachkunde meistens eines Sachverständigen bedienen müssen, dessen Gutachten weitgehend den Ausgang des Prozesses bestimmt.
Durch ein Schiedsgutachten läßt sich der Streit über einen Sachverhalt schneller und kostengünstiger beenden.
Versicherungsgutachten
Das Versicherungsgutachten ist ebenfalls ein Privatgutachten und dient der Information der Versicherung als Auftraggeber.
Der Auftrag beschränkt sich üblicherweise auf die Beurteilung des durch einen Versicherungsvertrag gedeckten Risikos des Versicherten (z.B. Haftpflichtschaden).
Beratungsgutachten
Das Beratungsgutachten dient zur Information und Entscheidungshilfe des privaten Auftraggebers.
Eine Beratung erfolgt meist mündlich zu begrenzten Problemen, und dient z.B. als Entscheidungsgrundlage zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens.
Gerichtsgutachten
Häufig werden von einem Prozessbeteiligten Mängel an einem Gebäude oder an einer handwerklichen Leistung behauptet. Deswegen werden z.B. Zahlungen nicht geleistet oder es werden Mängelbeseitigung oder Ersatzkosten eingefordert.
Behauptet nun ein Kläger im Zivilprozess eine Handwerkerleistung sei mangelhaft ausgeführt worden, so trägt er die Beweislast für diese Behauptung.
Der Kläger muss im Verfahren beweisen können, dass die Arbeiten des Handwerkers zum Beispiel nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden.
Die Zivilprozessordnung sieht unter anderem die Zuziehung eines Sachverständigen als Beweismittel vor. Entscheidet das Gericht nun, dass ein Sachverständiger für die Klärung der Behauptungen hinzugezogen wird, so werden die vorliegenden Behauptungen als Beweisfragen in einem Beweisbeschluss formuliert und dem Sachverständigen zur Bearbeitung übergeben.
Bei Mängelbehauptungen bei Gebäuden oder Bauwerken ist es häufig notwendig, einen Ortstermin zur Besichtigung der Streitsache durchzuführen. Der Sachverständige untersucht dabei die streitgegenständliche Leistung. Die Feststellungen werden im Sachverständigengutachten schriftlich niedergelegt. Während des Ortstermines werden Fotoaufnahmen gefertigt, die ebenfalls in das Gutachten eingearbeitet werden.
Nach Abschluss des Ortstermines werden anhand der Beweisfragen die Feststellungen mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem geschuldeten Sollzustand vom Sachverständigen verglichen.
Wenn es also um erkennbare und belegbare Baumängel oder Baufehler geht, verlassen sich Richter und die Beweisführer oft auf das fundierte Know-how und das objektive Urteilsvermögen eines Sachverständigen. Er hat das erforderliche Wissen, Baumängel und Baufehler zu erkennen und zu bewerten.
Auf seine Beurteilung müssen sich alle Beteiligten verlassen können: Kläger und Beklagter, Bauherr und Bauunternehmer, Anwalt und Richter.