Auflassung |
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Soll ein Grundstück seinen Eigentümer wechseln, so ist es laut § 925 Absatz 1 BGB notwendig, dass beide Parteien in Gegenwart einer zuständigen "Stelle", zumeist ein Notar, eine Einigungserklärung abgeben. Die Übertragung des Eigentum findet jedoch erst statt, wenn die Änderung des Eigentümers auch im Grundbuch eingetragen wird. |
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