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Grundsätzlich besitzen Gemeinden das Vorkaufsrecht für Grundstücke in ihrem Bezirk. Dies ist notwendig, damit sie die Bauleitplanung sichern und verwirklichen können.
Deswegen ist ein Grundstücksverkäufer verpflichtet, den geplanten Kaufabschluss unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Verzichtet die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht, stellt sie das so genannten Negativzeugnis aus.