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Die Erschließung eines Grundstückes erfolgt durch dessen Anschließen/Anbinden an das öffentliche Straßennetz, das Stromnetz, sowie an den Trinkwasser- und Abwasserkanal.
Diese planungsrechtliche Forderung wird in den Länderbauordnungen durch spezielle Vorgaben an die Ver- und Entsorgung ergänzt. So wird in einigen Gemeinden z.B. auf die Trennung von Regenwasser und Abwasser verzichtet, andere bestehen auf dieser.
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