Sie sind hier: Baulexikon
Zurück zu: Startseite
Allgemein:
Anfahrt
Ihre Anfrage
Impressum
Sitemap
Wenn Sie einen Architekten beauftragen, so schließen Sie rechtlich gesehen einen Werkvertrag nach § 631 BGB.
Als Bauherr sollten Sie darauf achten, einen schriftlichen Vertrag zu schließen, der sämtliche Leistungen und Aufgaben des Architekten auflistet.
Gehe zu: Altlastengrundstück Auflassung